Stiftungszweck

   

§ 2 Zweck der Stiftung


  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von philosophischer, theologischer und ästhetischer Erkenntnis- und Bildungsarbeit.

  2. Durch ihre Verbindung soll insbesondere die Bildung von Achtungs- und Verantwortungsvermögen, von Vernunft, Urteilskraft und Gemeinsinn in der personalen Orientierung der Menschen unterstützt und gefördert werden. Maßgeblich ist hierin grundlegend die Würde des Menschen als Person, deren Begriff zu bestimmen die Orientierung des Achtungsverhaltens – ihrer Mißachtung entgegen – leitet.

  3. Gepflegt und gefördert werden soll die sittliche Einsicht in der Ausbildung der ethischen Orientierung und des Gemeinsinns von Personen als Träger von Rechten und Pflichten.

  4. Ein besonderer Schwerpunkt zur Verwirklichung des Stiftungszwecks ist die verpflichtende Begründung von Völkerrecht, dessen Anerkenntnis die Verläßlichkeit internationaler Verträge bedingt und friedensstiftend in die Verfassungen der Völker zurückwirkt.

  5. Diese Stiftungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die Förderung von grundlegenden Arbeiten zur Verbindung philosophischer und theologischer Erkenntnis der für die praktische Vernunft und ihre Urteilskraft maßgeblichen Bestimmungsgründe, um das aus Art 1 Grundgesetz sich erschließende Recht auf Achtung als verpflichtende Anerkennung von Grundrechten einsichtig zu machen und in ihrer Begründung allgemein mitvollziehbar darstellen zu können.

  6. Die Stiftung fördert zu diesem Zweck Arbeiten, Kooperationen und Veröffentlichungen, die im Anschluss an das Werk Anselms von Canterbury sich der Vereinbarkeit von Glaube und Vernunft, von Achtung des als unantastbar und heilig Empfundenen mit der kritischen Reflexion zur Erkenntnis seiner Bedingungen widmen. Ihrer Vereinbarkeit dient auch die Pflege und Weiterentwicklung des durch den Stiftungsgründer eingestifteten Grundlegungswerks, das für das Selbstbewußtsein der Person die Ideenorientierung von den Werken Platons und Kants sowie deren topologischer Integration als Loci communes (Melanchton) her aufnimmt, um Verbindlichkeit in der je selbst zu tragenden Verantwortung ethischer Orientierung stiften zu können.

  7. Zur Bildung von Gemeinsinn und Achtung als Vernunftempfindung wird in Verbindung mit den philosophisch theologischen Erkenntnisbildungen und ihrer systematisch-topologischen Bemühungen auch die Interpretation von Werken des künstlerischen und dichterischen Geistes gefördert, da sie für die Bildung der Achtungsempfindung unabdingbar sind.

  8. Die Stiftung kann diese Arbeiten in einem von ihr getragenen Forschungsinstitut koordineren. Sie sieht es als ihre Aufgaben an, durch Bereitstellung und Betreuung Forschungs- und Studienbibliotheken zu erhalten und durch deren Präsenz in ihren Räumen die Nutzung für geisteswissenschaftliche Forschung und Bildung zu ermöglichen.

  9. Die Stiftung sorgt für die Instandhaltung des von ihr erworbenen Alten Pfarrhauses in Steinheid als ihren Sitz und ihre Betriebsstätte für Forschungs- und Bildungsarbeit und des von ihr getragenen Instituts. Sie kann im Sinne der Kulturförderung auch die Erhaltung der einem neuen Nutzungskonzept zuzuführenden, dem Pfarrhaus benachbarten Liebfrauenkirche in Steinheid unterstützen